AGB's der RE-LINK GmbH & Co. KG
1. Grundsätzliches
Die nachfolgenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten ab sofort für alle Lieferungen und Leistungen. Es sei denn, dass hiervon abweichende Bedingungen ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden. Die Anwendung des einheitlichen Kaufgesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und des einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen vom 17.07.1973 wird ausgeschlossen.
Sämtliche Angebote sind unverbindlich hinsichtlich der Preis- und Liefermöglichkeiten sowie Lieferfristen.
Verkauf und Lieferung erfolgen ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen. Der Vertragspartner erkennt dies durch die Erteilung eines Auftrages an. Abweichende Regelungen und Nebenbestimmungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Aus einem stillschweigenden Verzicht auf die Beachtung der Schriftform hierfür in der Vergangenheit und zukünftig kann kein grundsätzlicher Verzicht auf die Geltung der nachfolgenden Bestimmungen hergeleitet werden. Von den nachfolgenden Regelungen abweichende Geschäftsbedingungen des Käufers, Abnehmers oder Vertragspartners sind nicht bindend, auch wenn ihnen ausdrücklich nicht widersprochen wurde. Lieferungs- und Leistungsverträge werden erst nach schriftlicher Bestätigung durch uns verbindlich. Offensichtliche Unrichtigkeiten, Schreib- oder Rechenfehler berechtigen uns jederzeit zur Berichtigung ohne Verlust der Rechtsverbindlichkeit. Kommt der Vertragspartner mit seinen Gegenleistungen oder Mitwirkungspflichten in Verzug, so sind wir berechtigt die weitere Ausführung von Verträgen einzustellen, bis der Vertragspartner seine ihm obliegenden Leistungen erbracht hat, ohne dass er von seinen Verpflichtungen frei würde. Der Vertragspartner ist auch verpflichtet, den durch die Verzögerung entstehenden Schaden zu ersetzen. Im Falle des Verzugs des Vertragspartners sind wir ebenfalls berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Schadenersatz wegen Nichterfüllung wird vereinbarungsgemäß mit 30% der Vertragssumme festgesetzt, sofern uns kein höherer Schaden entstanden ist. Angebote sind freibleibend bis zur schriftlichen Bestätigung durch uns.
2. Lieferung
Lieferung und Leistungen erfolgen generell ab München. Transport oder Versand erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners. Auf Wunsch des Vertragspartners werden Liefergegenstände gegen Transportschäden auf seine Kosten versichert. Bei Versand in das Ausland gelten ergänzend zu diesen Bedingungen die internationalen Lieferbedingungen entsprechend den Incoterms 1990.
3. Lagerung
Kommt der Vertragspartner mit der Abnahme von Liefergegenständen in Verzug oder werden Liefergegenstände auf Wunsch des Vertragspartners eingelagert, so geht die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung der Liefergegenstände in diesem Zeitpunkt auf den Vertragspartner über. Wir haften danach nur noch für Vorsatz. Die Kosten der Lagerhaltung trägt der Vertragspartner.
4. Lieferverzug
Vereinbarte Lieferfristen werden nach Möglichkeit eingehalten. Bei Nichteinhaltung der Lieferfrist ist der Vertragspartner berechtigt und verpflichtet, uns eine Nachfrist zur Erfüllung der rückständigen Vertragsleistungen von 4 Wochen zu setzen. Schadenersatzansprüche wegen verzögerter Leistung sind ausgeschlossen. Nach Ablauf der Frist kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten. Ansprüche auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung sind jedoch ausgeschlossen. Ist die Ausführung unserer Leistungen durch höhere Gewalt oder durch Umstände behindert, an denen uns keine Schuld trifft, so bleiben die Vertragsbeziehungen auch über die genannte Frist hinaus bestehen, es sei denn, der Vertragspartner hat nach Ablauf der Frist nachweisbar objektiv kein Interesse mehr an der Abnahme der Leistung. Wir bleiben berechtigt, nach Beseitigung der Hindernisse vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
5. Mängel der Leistung oder Lieferung
Mängelrügen sind unverzüglich spätestens innerhalb 8 Tagen nach Leistungszugang schriftlich zu erheben. Sind die Rügen berechtigt, erfolgt durch uns nach unserer Wahl kostenfreie Instandsetzung oder Umtausch der mangelhaften Teile. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatz, sind ausgeschlossen.
6. Gewährleistung
Die eigenen Produkte verlassen unser Haus stets sorgfältig geprüft und endabgenommen. Wir leisten Gewähr dafür, daß diese bei Auslieferung nicht mit Mängeln behaftet sind und, daß die zugesicherten Eigenschaften bestehen. Die Gewährleistung richtet sich nach der gesetzlichen Grundlage ab Gefahrenübergang an den Vertragspartner. Produkte von anderen Herstellern beinhalten die Gewährleistung des entsprechenden Herstellers. Ohne unsere Genehmigung dürfen an den von uns gelieferten Gegenständen, auch Software, keine Änderungen oder Reparaturversuche durch Öffnung der gelieferten Geräte vorgenommen werden. Anderenfalls erlischt der Gewährleistungsanspruch. Die Mängelbeseitigung erfolgt nach unserer Wahl entweder durch Instandsetzung oder Austausch der mangelhaften Teile, ggf. durch Neulieferung. Auch für ausgetauschte, instandgesetzte oder neu gelieferte Teile erlischt die Gewährleistungsfrist nach Ablauf der gesetzl Frist nach Gefahrenübergang für die ursprüngliche Lieferung. Wird der geltend gemachte Mangel von uns nicht anerkannt, so verjährt der konkrete Gewährleistungsanspruch 1 Monat nach schriftlicher Zurückweisung durch uns. Anerkannte Mängel werden nach zur Verfügungsstellung des mangelhaften Gerätes in unserem Haus beseitigt. Frachtkosten und Transportrisiken, wie auch Arbeitskosten der Reparatur, gehen zu Lasten des Vertragspartners. Den Nachweis des Eintritts eines Gewährleistungsfalles muss der Auftraggeber/Vertragspartner /Endkunde/Anwender erbringen und schriftlich innerhalb 8 Tage nach Bekannt werden mit genauer Beschreibung des Mangels bekannt geben.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht an den Abnehmer erst über nach vollständiger Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten uns gegenüber. Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für einzelne vom Abnehmer bezeichnete Warenlieferungen bereits bezahlt sind. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldenforderung und bezieht sich auf sämtliche bisher erbrachten Lieferungen und Leistungen.
7.2 Be- und Verarbeitung von uns gelieferter, noch in unserem Eigentum stehender Ware erfolgt stets in unserem Auftrag, ohne das für uns daraus Verbindlichkeiten entstehen. Wird von uns gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt auch der Erwerber schon jetzt sein Eigentums- oder Miteigentumsrecht an dem vermischten Bestand oder dem neuen Gegenstand an uns ab und verwahrt diesen mit Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für uns.
7.3 Der Erwerber darf die gelieferte Ware nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr und nur dann veräußern, wenn diese Abnehmer nicht die Abtretung von Forderungen aus der Weiterveräußerung ausgeschlossen haben. Sicherungsübereignung und Verpfändung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist dem Erwerber nicht gestattet. Von bevorstehenden oder vollzogenen Pfändungen oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte, insbesondere vom Bestehen von Globalzessionen hat uns der Vertragspartner bzw. Erwerber unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Pfändung ist uns eine Abschrift der Pfändungsprotokolle zu übersenden.
7.4 Veräußert der Abnehmer die von uns gelieferte Ware bzw. die daraus hergestellten Erzeugnisse allein - gleich in welchem Zustand - so tritt er hiermit bereits jetzt bis zur vollständigen Tilgung aller Verbindlichkeiten uns gegenüber die ihm aus der Veräußerung entstehenden Ansprüche gegen seinen Abnehmer ab mit allen Nebenrechten einschließlich seines Gewinns. Erfolgt die Veräußerung der Vorbehaltsware - gleich in welchem Zustand - zusammen mit der Veräußerung von Gegenständen, an denen Rechte Dritter bestehen und/oder im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen durch Dritte, so beschränkt sich diese Vorausabtretung auf die Höhe des von dem Erwerber für die Vorbehaltsware in Rechnung gestellten Wertes. Der Abnehmer ist ermächtigt, die uns mit dieser Vorausabtretung abgetretenen Forderung für uns, jedoch auf eigene Rechnung und Gefahr einzuziehen, allerdings nur so lange, wie er seinen Verpflichtungen uns gegenüber vertragsgemäß nachkommt. Diese Ermächtigung kann von uns jederzeit widerrufen werden. Auf unser Verlangen hin ist der Vertragspartner verpflichtet, die Abtretung dem Drittschuldner bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen.
7.5 Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherungsrechte unsere Forderung um mehr als 20%, so wird auf Antrag des Vertragspartners der darüber hinaus gehende Teil der Sicherungsrechte nach unserer Wahl freigegeben.
8. Lieferung von Software
8.1 Bei der Lieferung von Software (Betriebsprogramme, Anwendungsprogramme und andere zum Betrieb von Datenverarbeitungsanlagen geeignete Programme) sind wir nur Vermittler zwischen unserem Abnehmer und dem Hersteller bzw. Lieferanten der Software tätig. Dies gilt auch, wenn die Auslieferung an den Abnehmer auf unsere Rechnung erfolgt. Insofern sind wir von unseren Lieferanten ermächtigt, den Kaufpreis einschl. der uns zustehenden Provision im eigenen Namen und für eigene Rechnung geltend zu machen. Beziehungen entstehen insofern nur zwischen unserem Abnehmer und Lieferanten bzw. Hersteller der Software. An diesen hat sich der Abnehmer bei Mängeln grundsätzlich zu halten. Ansonsten gelten die Lizenzrechtlichen Bestimmungen und AGB der Hersteller bzw. die nationalen oder internationalen gesetzl. Vorschriften dazu. Wir sind jedoch stets zur Vermittlung und zur Mithilfe bei der Beseitigung von Problemen bereit und setzen unser Fachwissen zum Wohle unserer Abnehmer ein. Insbesondere erteilen wir Auskunft über sämtliche uns zu Verfügung stehender Informationen, die dem Abnehmer die Wahrung seiner Rechte gewährleistet.
8.2 Auskünfte über die Eignung von Software zum Betrieb auf den von uns gelieferten Geräten werden nach bestem Wissen, aber ohne jegliche Haftung erteilt. Es gilt hier die gesetzl. Regelung der Gewährleistung mit Mängelfrist innerhalb 8 Tagen. Sollten die Mängel auf Programmfehler des Herstellers resultieren, so wird im Falle der Wandlung durch den Hersteller nur der Preis der bezahlten Software rückvergütet. Aufwendungen für Arbeitszeiten wie Installation, Consulting usw. werden hiermit ausdrücklich nicht zurückbezahlt.
8.3 Der Sourcecode (Quellcode) zu von RE-LINK GmbH & Co. KG erstellten Sonderprogrammierungen und/oder Programmen und/oder Programmteilen verbleibt als Eigentum mit allen daran entstehenden Rechten bei RE-LINK GmbH & Co. KG. Programmierkosten sind Dienstleistung und beinhalten bei Auftrag/Bestellung nicht das Recht auf den bei der Programmierung entstehenden/bestehenden oder geänderten Sourcecode, außer, dass der Übergang an den Besteller ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
9. Lieferung von Bauteilen
Mängel bei Lieferung von elektronischen Bauteilen und/oder Baugruppen, auch Kabel, und dergleichen sind innerhalb von 8 Tagen nach Eingang der Ware zu melden. Bei berechtigten Mängelrügen haben wir das Recht, entweder die Mängel zu beseitigen oder die Ware unter Gutschrift des berechneten Betrages zurück zu nehmen oder in angemessener Frist kostenlos Ersatz zu leisten oder dem Käufer den Minderwert der Ware gutzuschreiben. Weitergehende Ansprüche aus Mängelhaftung sind ausgeschlossen. Das gleiche gilt für Schadenersatzansprüche aus irgendwelchem Grund, es sei denn, sie beruhen auf Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft oder es läge eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung vor. Bereits benützte Teile, insbesondere wenn diese bereits eingebaut waren, sind vom Umtausch ausgeschlossen.
10. Bezahlung
Der Rechnungsbetrag ist, soweit nicht eine andere Zahlungsweise vereinbart ist, ohne Rücksicht auf Mängelrügen sofort bei Erhalt der Ware oder Erstellung der Leistung ohne Abzug fällig. Bei Zahlungsfristen von 30 Tagen gilt : wenn die Frist von 30 Tagen überschritten wird, so können Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet werden, sofern von uns nicht ein höherer Schaden nachgewiesen wird. Aufrechnung und Zurückbehaltung sind nur wegen von RE-LINK GmbH & Co. KG schriftlich und ausdrücklich anerkannter oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Kunden zulässig. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über diesen Betrag verfügen können. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
11. CE-Norm/EMV-Vorschriften
Der Besteller/Auftraggeber übernimmt ohne Ausnahme bei Um-/Auf-/Nachrüstungen die volle Verantwortung für die Einhaltung der gesetzl. Vorschriften, sowie die Kosten für Prüfungen zur Einhaltung der Vorschriften und einschlägiger Bestimmungen. Prüfungen müssen vom Auftraggeber ausdrücklich bestellt und bezahlt werden. Adressen der entsprechenden Stellen sind bei uns jederzeit auf schriftl. Anforderung erhältlich. Der Auftrag zum Einbau bzw. Austausch von Teilen gilt zugleich als kurzfristiger Werkvertrag.
12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort - und soweit gesetzlich zulässig - ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist München.
13. Schlußbestimmungen
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. An Stelle von unwirksamen Bestimmungen aus rechtlichen oder sonstigen Gründen tritt die gesetzliche Wirtschaftlichkeitsklausel in Kraft.
Ausfuhrbestimmungen
Wir weisen an dieser Stelle nochmals ausdrücklich darauf hin, dass die von RE-LINK GmbH & Co. KG gelieferte Ware zum Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt sind. Die Wiederausfuhr von Ware ist für jeden Kunden genehmigungspflichtig und unterliegt den Außenwirtschaftsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland bzw. des Ursprungslandes. Der Kunde muß sich über diese Vorschriften selbständig informieren. Lieferland ist immer Liefer- bzw. Rechnungsadresse.
Stand Januar 2007
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